Wie heute durch die Bundesregierung
bekannt gegeben wurde, wird an einem eiligen Gesetzesvorschlag gearbeitet, der
die Kennzeichnungspflicht und Bestrafung von Flüchtlingshassern zum Inhalt hat.
Hintergrund ist die wachsende Anzahl kritischer Stimmen zur deutschen
Asylpolitik. Das Gesetz soll es ermöglichen, den vollständigen und bedingungslosen
gesellschaftlichen Ausschluss von Menschen mit rechtem Gedankengut
herbeizuführen.
Wen betrifft das Gesetz?
Dem Gesetzentwurf zur Folge
sollen grundsätzlich diejenigen „Elemente“ herausgefiltert werden, die „schädliche
Neigungen“ in Bezug auf eine unregulierte Zuwanderung von Ausländern aufweisen.
Nach den Vorgaben der Bundesregierung sind demnach Personen betroffen, die …
1. Kritik
an Ausländern ausgeübt haben oder vorhaben Kritik zukünftig auszuüben
2. Zuwanderung
ablehnen, beschränken oder auf Kriegsflüchtlinge begrenzen wollen
3. Ausländer
wegen angeblich begangener Straftaten angezeigt haben oder Vergleichbares
vorhaben
4. Parteien
wählen, die den Flüchtlingszustrom begrenzen wollen
5. die
Beate Zschäpe für „scharf, sexy oder eloquent“ halten
6. Pro-Asyl
Artikel in sozialen Medien nicht „geliked“ oder sonst wie für gut befunden
haben, obwohl die Möglichkeit dazu bestand
Wie werden Flüchtlingshasser ermittelt?
Durch gesondert eingerichtete
Behörden soll es allen Bürgern ermöglicht werden, Personen zu melden, die
bereits asylfeindlich aufgefallen sind und oben genannte Verstöße begangen
haben. Wird eine Person mindestens 2-mal
wegen eines Verstoßes gemeldet, tritt automatisch die Kennzeichnungspflicht
ein. Unerheblich ist dabei, ob der Verstoß mündlich (z. B. auf Demonstrationen, Kneipe usw.),
schriftlich (z. B. auf Facebook, Twitter usw.) oder als Gedankenverbrechen
(z. B. „Der Schwarze am Bahnhof verkauft doch Drogen und versteckt die
Heroin-Bällchen im Mund“) begangen wurde. Entscheidend ist lediglich, dass der Betroffene
von 2 Personen als „Flüchtlingshasser“ gegenüber den Behörden angezeigt wurde.
Was passiert, wenn ich zur Kennzeichnungspflicht verurteilt werde?
Betroffene gelten ab Zustellung
der Mitteilung zur Kennzeichnungspflicht als „nicht erwünscht, ausgegrenzt und
zur Kennzeichnung verpflichtet“. Das in der Grafik dargestellte Abzeichen N ist
offen und für jedermann sichtbar auf der Kleidung zu tragen.
„Gekennzeichnete“
sind von fortan an der Teilnahme von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen.
In öffentlichen Verkehrsmitteln werden spezielle Abteile für die Asylgegner geschaffen,
das Kündigungsschutzgesetz soll dahin gehend geändert werden, dass es
Arbeitgebern ermöglicht wird, sich des „Ausgestoßenen“ ohne Einhaltung von
Kündigungsschutzregeln fristlos zu entledigen. Misch-Ehen zwischen „Gekennzeichneten“
und Asylfreunden werden verboten oder zwangsweise aufgehoben. Körperliche
Züchtigungen von „Gekennzeichneten“ sind wegen des dann geänderten § 32 Abs. 2 StGB
nicht mehr rechtswidrig (Notwehr ist die
Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen
Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. (Neu) Einem Angriff steht es gleich, wenn durch Meinungsäußerung Positionen
vertreten werden, die gesellschaftlich missbilligt werden oder geeignet sind,
die Befindlichkeiten Dritter nicht nur unerheblich zu stören).
Für die Teilnahme an sozialen
Medien gilt, dass der Betroffene sein Profilbild durch die N-Grafik zu ersetzen
hat, um als Ausgestoßener nach außen kenntlich zu bleiben.
Gibt es ein Weg zurück für die Ausgestoßenen?
Nein. Der bisherige Gesetzentwurf
sieht vor, dass die Kennzeichnungspflicht unwiderruflich ist. Durch die
Bundesregierung ist jedoch geplant, Flüchtlingshasser „human abzuschieben“ oder
sonst wie „wegzumachen“. Entsprechende Verhandlungen mit Madagaskar, das die
Störenfriede aufnehmen könnte, laufen bereits.
Ist das geplante Gesetz rechtmäßig?
Ja. Eine Vorabanfrage an den Europäischen
Gerichtshof hat ergeben, dass kritische Ansichten zum Asylrecht nicht von der
Meinungsfreiheit gedeckt sind und Personen, die derartige Meinungen vertreten,
ihr Recht auf eine menschenwürdige Behandlung verwirkt haben.