Aus den Entscheidungsgründen ( Anm. d. Red: Gekürzt
wiedergegeben):
Der derzeit aufgrund der Coronakrise erwerbslosen Klägerin ist
es untersagt, in dem von ihr kürzlich eröffneten Onlineversandhandel „smelling-pussy-saves-lives“
getragene Unterwäsche mit dem Zusatz zu bewerben: „Kann auch als geeignete Atemschutzmaske
gegen das Coronavirus verwendet werden“.
(…)
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Beweisaufnahme
und Inaugenscheinnahme sind die von der Klägerin vertriebenen Produkte „Baumwollhöschen:
2 x beim Sport getragen“; „Stringtanga: 3 Tage dauergeil und feucht“; „Slip: Fahrradtour Usedom – Sylt“ nicht geeignet,
den angepriesenen Zweck zu erfüllen.
(…)
Zwar ist die Anfertigung von Schutzmasken für den Eigenbedarf und
auch für einen begrenzbaren Freundes- und Familienkreis regelmäßig zulässig und
keinen rechtlichen Beschränkungen unterworfen. Hier liegt der Fall jedoch
so, dass die Kammer davon ausgeht, dass es sich bei den beworbenen – und
von der Klägerin unstreitig in gewerblich beabsichtigter Vertriebsabsicht angeboten
– Produkten um medizinische Hilfsmittel handelt und es insoweit an der dafür
erforderlichen klinischen Leistungsbewertung nach §§ 19 ff. MPG fehlt.
(…)
Daran ändert auch nichts, dass die zu Beweiszwecken der
Kammer zur Verfügung gestellten Produkte objektiv geeignet sind, den
beabsichtigten Zweck (Atemschutz) zu erfüllen und gleichzeitig andere Verwendungsmöglichkeiten
(Masturbationshilfe und sexuelle Stimulation) ausdrücklich zulassen.
(…)
Es kommt vorliegend einzig darauf an, dass die von der
Klägerin angebotene Ware nicht die für Medizinprodukte erforderliche
CE-Kennzeichnung ausweist und das zugrunde liegende Prüf- und Antragsverfahren nicht
eingehalten wurde.
(…)
Aus den genannten Gründen war der Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz zurückzuweisen.
(…)