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+++ Eilentscheidung des Verwaltungsgericht +++ Derzeit arbeitslose Prostituierte dürfen getragene Slips nicht mit der Anpreisung „Geeignet als Atemschutzmaske gegen das Coronavirus“ vertreiben

Dienstag, 31. März 2020




Aus den Entscheidungsgründen ( Anm. d. Red: Gekürzt wiedergegeben):

Der derzeit aufgrund der Coronakrise erwerbslosen Klägerin ist es untersagt, in dem von ihr kürzlich eröffneten Onlineversandhandel „smelling-pussy-saves-lives“ getragene Unterwäsche mit dem Zusatz zu bewerben: „Kann auch als geeignete Atemschutzmaske gegen das Coronavirus verwendet werden“.
(…)
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Beweisaufnahme und Inaugenscheinnahme sind die von der Klägerin vertriebenen Produkte „Baumwollhöschen: 2 x beim Sport getragen“; „Stringtanga: 3 Tage dauergeil und feucht“;  „Slip: Fahrradtour Usedom – Sylt“ nicht geeignet, den angepriesenen Zweck zu erfüllen.
(…)
Zwar ist die Anfertigung von Schutzmasken für den Eigenbedarf und auch für einen begrenzbaren Freundes- und Familienkreis regelmäßig zulässig und keinen rechtlichen Beschränkungen unterworfen. Hier liegt der Fall jedoch so, dass die Kammer davon ausgeht, dass es sich bei den beworbenen – und von der Klägerin unstreitig in gewerblich beabsichtigter Vertriebsabsicht angeboten – Produkten um medizinische Hilfsmittel handelt und es insoweit an der dafür erforderlichen klinischen Leistungsbewertung nach §§ 19 ff. MPG fehlt.
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Daran ändert auch nichts, dass die zu Beweiszwecken der Kammer zur Verfügung gestellten Produkte objektiv geeignet sind, den beabsichtigten Zweck (Atemschutz) zu erfüllen und gleichzeitig andere Verwendungsmöglichkeiten (Masturbationshilfe und sexuelle Stimulation) ausdrücklich zulassen.
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Es kommt vorliegend einzig darauf an, dass die von der Klägerin angebotene Ware nicht die für Medizinprodukte erforderliche CE-Kennzeichnung ausweist und das zugrunde liegende Prüf- und Antragsverfahren nicht eingehalten wurde.
(…)
Aus den genannten Gründen war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückzuweisen.
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