Rundfunkbeitrag teilweise rechtmäßig - Raupenschlag beantwortet die wichtigsten Leserfragen

Donnerstag, 19. Juli 2018




Karlsruhe/ Berlin.    Das Bundesverfassungsgericht hat am 18.7.2018 über die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrag entschieden und diesen in wesentlichen Punkten für verfassungskonform gehalten. Beanstandet wurde aber, dass Beiträge für Nebenwohnsitze zu Unrecht erhoben werden und die bisherige Regelung gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit verstößt (vgl. Az. 1 BvR 1675/16 u.a.). Raupenschlag hat die dringendsten Leserfragen zum Urteil gesammelt und beantwortet. 


Frank K. (54) 

Wenn ich für Zweitwohnungen nicht mehr zahlen muss, weil ich nur an einem Ort Rundfunk konsumieren kann, muss ich dann auch nur für ein Programm zahlen, da ich nicht gleichzeitig 2 oder mehr Rundfunkangebote wahrnehmen kann?

Raupenschlag:

Das ist korrekt. Da derzeit ci. 100 verschiedene Sendeanstalten existieren, müssen sie auch nur für ein Angebot zahlen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht ist daher entsprechend auszulegen. Für ihren Beitrag bedeutet das, dass sie nur 1/100 des Rundfunkbeitrages zur Überweisung bringen brauchen. Das macht derzeit 17,5 Cent. 


Ursula B. (44)

Ich habe den Tatort mit Til Schweiger im Fernsehen verpasst. Der Film wurde aber auch mit meinen Beitragsgebühren finanziert. Kann ich jetzt in Til Schweigers Restaurant kostenlos Essen gehen?

Raupenschlag:

Ja, das dürfen sie. Übrigens gilt das nicht nur für Til Schweigers Restaurant. Sie können allen durch Rundfunkgebühren finanzierten Wohlstand oder Luxus seiner Mitarbeiter nutzen. Voraussetzung ist lediglich, dass sie Angebote des betroffenen Mitarbeiters oder Schauspielers nicht wahrgenommen haben und ihren Besuch vorher ankündigen.


Michael Z. (32)

Ich nutze zum Medienkonsum ausschließlich entgeltpflichtige Streamingdienste wie Netflix oder Amazon, wenn ich Musik hören will mache ich das über Spotify oder Deezer, Sportveranstaltungen meiner Wahl schaue ich über Sky oder DAZN. Die 17,50 € für die öffentlich-rechtlichen Programme sind mangels Nutzung aber futsch und verschenkt. Kann ich mir von meinem zuständigen Finanzamt die Beiträge daher als abzugsfähige Spende anrechnen lassen? 

Raupenschlag:

Ja, das dürfen sie. Das gilt jedoch nicht erst seit der Entscheidung vom 18.7.2018 sondern auch für die Vergangenheit. Den Link zu dem entsprechenden Formular gibt es hier. 


Franka W. (49)

Wenn ich für etwas zahlen muss, was ich nicht nutze, fühle ich mich betrogen und das macht mich wütend. Innerlich distanziere ich mich wegen der ständigen Bevormundungen immer mehr vom Staat und seinen Institutionen. Ich habe daher Angst, dass die erzeugte Wut irgendwann in Hass umschlägt und ich den Staat vorsätzlich schaden könnte. So könnte ich bei der Steuererklärung falsche Angaben machen, Schwarzarbeit unterstützen oder meine Vermögenswerte ins Ausland verlagern. Wären derartige Maßnahmen ethisch und moralisch zu rechtfertigen?

Raupenschlag:

Nein, leider nicht. Als deutscher Staatsbürger steht man in der Pflicht, Unrecht zu ertragen. Ausnahmen sind nicht vorgesehen und ein sittliches Recht zum Widerstand wäre auch ein Verstoß gegen die Verfassung, die als höchste moralische Instanz über Einzelinteressen wacht. 





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