München: Der Bundesfinanzhof hat den jahrelangen Streit um
die steuerliche Abzugsfähigkeit von in der Öffentlichkeit abgelegten Pfandflaschen
abschließend geklärt. Demnach können vor Müllcontainern oder sichtbar im
öffentlichen Raum abgestellte Pfandflaschen dann als steuerlich abzugsfähige
Sonderausgabe geltend gemacht werden, wenn der Spendenempfänger den Nachweis
einer Gemeinnützigkeit erbracht hat und dem Spender eine Quittung über die
tatsächliche Einlösung der Pfandware überlässt (Bundesfinanzhof Urteil vom
24.3.2017 III RR 218/14).
Geklagt hatte ein Berliner Rentner, dem durch das für ihn
zuständige Finanzamt die als Sonderausgabe geltend gemachten und gespendeten Pfandflaschen
nicht gem. § 10b EStG angerechnet wurden. Auch das
nachgeschaltete Finanzgericht Berlin-Brandenburg teilte diese Auffassung in
seinem abweisenden Urteil (Az. 7 VV 100678/11).
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Spender vorgetragen,
dass er den „vereinfachten Nachweis“ für Spenden unter 200 Euro nach § 50 Abs.
2 Nr. 2 EStDV bereits durch Einreichen von Kaufbelegen der Pfandflaschen und
Vorlage von Lichtbildern des hinterlegten Pfandgutes erbracht hat. Das genügte
dem Finanzamt nicht und verweigerte eine Anrechnung der streitigen 0,08 € gem.
§ 10b EStG, da der Spender bereits nicht nachweisen konnte, dass das Pfandgut
tatsächlich von einer gemeinnützigen Organisation nach § 52 Abgabenordnung (AO)
verwertet wurde. Innerhalb des Verfahrens vor dem Finanzgericht konnte der
Spender dann zwar nachträglich glaubhaft vortragen, dass sich in seinem Wohngebiet mehrere Personen
aufhielten, die den Lebensunterhalt vorwiegend durch das Sammeln von
Pfandflaschen erwirtschafteten. Das Gericht ließ die Frage über die Gemeinnützigkeit der Sammler aber
unbeantwortet und entschied, dass eine steuerbegünstigende Anrechnung „in jedem
Fall an dem Nachweis der tatsächlichen geldwerten Verwertung des Pfandgutes
scheitern muss“. Dieser Rechtsauffassung
folgte auch der Bundesfinanzhof, stellte aber auch ergänzend klar,
dass eine steuerliche Anerkennung bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen zu
erfolgen hat.
Dazu: „Schließen sich nämlich mindestens 3 geschäftsfähige Personen zusammen und gründen einen Verein nach § 52 AO, dessen Zulässigkeit auch davon abhängt, dass das Einkommen der jeweiligen Mitglieder aus dem Sammeln und Verwerten von Pfandgut nicht geschäftsmäßig erfolgt und das daraus erzielte Einkommen den aktuellen Sozialhilfesatz nicht übersteigt, und lässt sich der Verein vor Aufnahme der Tätigkeit eine Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit vom zuständigen Finanzamt ausstellen, kann der Spender, sofern er das Pfandgut sichtbar und nicht in der Absicht der dauerhaften Zerstörung öffentlich hinterlegt, sich von dem Verein, der das Pfandgut im Nachgang und unter Wahrung der Vereinssatzung einsammelt, nach der Verwertung des Pfandgutes sowie der geldwerten Auskehrung in einer ausgewiesenen Stelle, einen Beleg der Quittung ausstellen lassen, wobei eine unterschriebene und mit Stempel versehende Kopie des Vereins ausreichend ist, und dann durch Vorlage des Beleges unter Einhaltung des Verfahrensweges den Anforderungen des Gesetzgebers für einen vereinfachten Nachweis nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV genügt.“
Dazu: „Schließen sich nämlich mindestens 3 geschäftsfähige Personen zusammen und gründen einen Verein nach § 52 AO, dessen Zulässigkeit auch davon abhängt, dass das Einkommen der jeweiligen Mitglieder aus dem Sammeln und Verwerten von Pfandgut nicht geschäftsmäßig erfolgt und das daraus erzielte Einkommen den aktuellen Sozialhilfesatz nicht übersteigt, und lässt sich der Verein vor Aufnahme der Tätigkeit eine Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit vom zuständigen Finanzamt ausstellen, kann der Spender, sofern er das Pfandgut sichtbar und nicht in der Absicht der dauerhaften Zerstörung öffentlich hinterlegt, sich von dem Verein, der das Pfandgut im Nachgang und unter Wahrung der Vereinssatzung einsammelt, nach der Verwertung des Pfandgutes sowie der geldwerten Auskehrung in einer ausgewiesenen Stelle, einen Beleg der Quittung ausstellen lassen, wobei eine unterschriebene und mit Stempel versehende Kopie des Vereins ausreichend ist, und dann durch Vorlage des Beleges unter Einhaltung des Verfahrensweges den Anforderungen des Gesetzgebers für einen vereinfachten Nachweis nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV genügt.“
Praxistipp: Spendern ist daher zu empfehlen, bei Abgabe der
Spende dem Pfandgut eine formularmäßig vorgefertigte Erklärung beizufügen, die
vom Sammler auszufüllen und idealerweise im hinterlegten und
frankiertem Rückumschlag an den Spender versandt wird.