Sind auch Sie betroffen? - Bundesregierung plant Kennzeichnungspflicht und restriktive Maßnahmen für Flüchtlingshasser

Donnerstag, 6. August 2015

Wie heute durch die Bundesregierung bekannt gegeben wurde, wird an einem eiligen Gesetzesvorschlag gearbeitet, der die Kennzeichnungspflicht und Bestrafung von Flüchtlingshassern zum Inhalt hat. Hintergrund ist die wachsende Anzahl kritischer Stimmen zur deutschen Asylpolitik. Das Gesetz soll es ermöglichen, den vollständigen und bedingungslosen gesellschaftlichen Ausschluss von Menschen mit rechtem Gedankengut herbeizuführen.

Wen betrifft das Gesetz?


Dem Gesetzentwurf zur Folge sollen grundsätzlich diejenigen „Elemente“ herausgefiltert werden, die „schädliche Neigungen“ in Bezug auf eine unregulierte Zuwanderung von Ausländern aufweisen. Nach den Vorgaben der Bundesregierung sind demnach Personen betroffen, die …

1.       Kritik an Ausländern ausgeübt haben oder vorhaben Kritik zukünftig auszuüben
2.       Zuwanderung ablehnen, beschränken oder auf Kriegsflüchtlinge begrenzen wollen
3.       Ausländer wegen angeblich begangener Straftaten angezeigt haben oder Vergleichbares vorhaben
4.       Parteien wählen, die den Flüchtlingszustrom begrenzen wollen
5.       die Beate Zschäpe für „scharf, sexy oder eloquent“ halten
6.       Pro-Asyl Artikel in sozialen Medien nicht „geliked“ oder sonst wie für gut befunden haben, obwohl die Möglichkeit dazu bestand

Wie werden Flüchtlingshasser ermittelt?


Durch gesondert eingerichtete Behörden soll es allen Bürgern ermöglicht werden, Personen zu melden, die bereits asylfeindlich aufgefallen sind und oben genannte Verstöße begangen haben.  Wird eine Person mindestens 2-mal wegen eines Verstoßes gemeldet, tritt automatisch die Kennzeichnungspflicht ein. Unerheblich ist dabei, ob der Verstoß mündlich (z. B. auf Demonstrationen, Kneipe usw.), schriftlich (z. B. auf Facebook, Twitter usw.) oder als Gedankenverbrechen (z. B. „Der Schwarze am Bahnhof verkauft doch Drogen und versteckt die Heroin-Bällchen im Mund“) begangen wurde. Entscheidend ist lediglich, dass der Betroffene von 2 Personen als „Flüchtlingshasser“ gegenüber den Behörden angezeigt wurde.

Was passiert, wenn ich zur Kennzeichnungspflicht verurteilt werde?


Betroffene gelten ab Zustellung der Mitteilung zur Kennzeichnungspflicht als „nicht erwünscht, ausgegrenzt und zur Kennzeichnung verpflichtet“. Das in der Grafik dargestellte Abzeichen N ist offen und für jedermann sichtbar auf der Kleidung zu tragen. 

„Gekennzeichnete“ sind von fortan an der Teilnahme von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen. In öffentlichen Verkehrsmitteln werden spezielle Abteile für die Asylgegner geschaffen, das Kündigungsschutzgesetz soll dahin gehend geändert werden, dass es Arbeitgebern ermöglicht wird, sich des „Ausgestoßenen“ ohne Einhaltung von Kündigungsschutzregeln fristlos zu entledigen. Misch-Ehen zwischen „Gekennzeichneten“ und Asylfreunden werden verboten oder zwangsweise aufgehoben. Körperliche Züchtigungen von „Gekennzeichneten“ sind wegen des dann geänderten § 32 Abs. 2 StGB nicht mehr rechtswidrig (Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. (Neu) Einem Angriff steht es gleich, wenn durch Meinungsäußerung Positionen vertreten werden, die gesellschaftlich missbilligt werden oder geeignet sind, die Befindlichkeiten Dritter nicht nur unerheblich zu stören).
Für die Teilnahme an sozialen Medien gilt, dass der Betroffene sein Profilbild durch die N-Grafik zu ersetzen hat, um als Ausgestoßener nach außen kenntlich zu bleiben.

Gibt es ein Weg zurück für die Ausgestoßenen?


Nein. Der bisherige Gesetzentwurf sieht vor, dass die Kennzeichnungspflicht unwiderruflich ist. Durch die Bundesregierung ist jedoch geplant, Flüchtlingshasser „human abzuschieben“ oder sonst wie „wegzumachen“. Entsprechende Verhandlungen mit Madagaskar, das die Störenfriede aufnehmen könnte, laufen bereits.

Ist das geplante Gesetz rechtmäßig?


Ja. Eine Vorabanfrage an den Europäischen Gerichtshof hat ergeben, dass kritische Ansichten zum Asylrecht nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und Personen, die derartige Meinungen vertreten, ihr Recht auf eine menschenwürdige Behandlung verwirkt haben.


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